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Wohnraumschutz: gesundheitliche Anforderungen

Die gesundheitlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahren geprüft. Sie dienen zum Schutz von Menschen und Tieren.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes (BauG) müssen zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen. Sie dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen. In Art. 63 der kantonalen Bauverordnung (BauV) sind die Begriffe wie folgt definiert:

  • Wohnräume: alle zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer (nicht darunter fallen Nebenräume).
  • Arbeitsräume: alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen (nicht darunter fallen reine Lagerräume, Magazine etc.).

Für Wohn- und Arbeitsräume enthält die kantonale Bauverordnung Vorschriften über:

  • genügende Belichtung, Besonnung und Belüftung (Art. 64)
  • Heizung und Wärmeisolation (Art. 65)
  • Schutz vor Feuchtigkeit (Art. 66)
  • minimale Grösse der Räume, das heisst Höhe und Bodenfläche (Art. 67)
  • Küchen (Art. 68)
  • sanitäre Einrichtungen (Art. 69).